Wetten, Sporttelefon, Glücksspiel, Laptop-Konzept

Sportwetten

Für die Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und die Erlaubnis zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen in Hessen nach §§ 9, 10 Hessisches Glücksspielgesetz (HGlüG) ist das Regierungspräsidium DarmstadtÖffnet sich in einem neuen Fenster zuständig (§ 16 Abs. 3 HGlüG). Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zudem zuständig für die Überwachung dieser Erlaubnisse (§ 16 Abs. 5 HGlüG).

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